Kleinunternehmer mit Onlineshop: § 19 UStG seit 2025
Seit 2025 sind Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei, solange der Vorjahresumsatz 25.000 Euro und der laufende 100.000 Euro nicht übersteigt – mit neuen Regeln für Rechnung, E-Rechnung und Grenzüberschreitung.
Von rocc7 Min. Lesezeit
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Für deinen Einzelfall frag bitte eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Anwaltskanzlei.
Die Umsatzgrenzen seit dem 1. Januar 2025
Das Jahressteuergesetz 2024 hat § 19 UStG zum 1. Januar 2025 neu gefasst. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG ist dein Umsatz steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Neu ist vor allem, dass die Umsätze jetzt steuerfrei sind und die Vorjahresgrenze von 22.000 auf 25.000 Euro gestiegen ist.
Die zweite Grenze ist jetzt eine harte Grenze im laufenden Jahr. Das Bundesfinanzministerium schreibt dazu im BMF-Schreiben vom 18. März 2025 (Abschnitt 19.1 Absatz 2 UStAE): Bereits der Umsatz, mit dem die 100.000 Euro überschritten werden, ist nicht mehr steuerfrei. Ab diesem Umsatz gilt die Regelbesteuerung – mit Umsatzsteuer auf der Rechnung, Voranmeldungen und Vorsteuerabzug.
Lag dein Vorjahresumsatz über 25.000 Euro, bist du im laufenden Jahr von Anfang an kein Kleinunternehmer, selbst wenn du dieses Jahr weniger einnimmst.
So berechnest du den Gesamtumsatz
Gesamtumsatz ist nach § 19 Absatz 2 UStG die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe deiner steuerbaren Umsätze, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Es zählt also, wann das Geld eingeht, nicht wann du die Rechnung schreibst. Anzahlungen rechnest du dem Zeitpunkt zu, an dem sie eingehen (Abschnitt 19.2 Absatz 1 UStAE).
- Entgelt ohne Umsatzsteuer: Angesetzt wird das Entgelt nach § 10 Absatz 1 UStG. Weil deine Umsätze als Kleinunternehmer steuerfrei sind, steckt darin keine Umsatzsteuer; du zählst, was du vom Kunden für die Leistung bekommst.
- Anlagevermögen bleibt außen vor: Verkaufst du etwa deinen alten Firmen-Laptop, zählt das nach § 19 Absatz 2 Satz 2 UStG nicht zum Gesamtumsatz.
- Gründungsjahr: Fängst du im Laufe des Jahres an, gilt nach Abschnitt 19.1 Absatz 3 UStAE im ersten Jahr die Grenze von 25.000 Euro, nicht 100.000 Euro.
Ein Beispiel aus dem BMF-Schreiben: Ein Händler hatte im Vorjahr 20.000 Euro Umsatz, im laufenden Jahr bislang 80.000 Euro. Ein neuer Kunde bestellt für 40.000 Euro und zahlt sofort. Mit diesem Zahlungseingang ist die Grenze überschritten, und genau dieser Umsatz unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung.
Steuerbefreiung statt Nichterhebung
Bis 2024 wurde die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern „nicht erhoben“. Seit 2025 sind ihre Umsätze „steuerfrei“. Das klingt nach Wortklauberei, hat aber Folgen:
- Du stellst steuerfreie Umsätze aus und hast deshalb keinen Vorsteuerabzug aus deinen Einkäufen.
- Die Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG gelten für dich nicht (§ 19 Absatz 1 Satz 2 UStG); das Finanzamt kann eine Erklärung aber gesondert anfordern.
- Weist du trotzdem Umsatzsteuer in einer Rechnung aus, schuldest du sie nach Auffassung des BMF unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis), bis die Rechnung berichtigt ist. Bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht diese Steuer nach dem BMF-Schreiben nicht, wenn du die Leistung tatsächlich erbracht hast.
Willst du in anderen EU-Staaten deren Kleinunternehmerregelung nutzen, gibt es seit 2025 das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG: Du beantragst die Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern, erhältst eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer und gibst vierteljährlich eine Umsatzmeldung ab. Voraussetzung ist unter anderem, dass dein Jahresumsatz in der gesamten EU im Vorjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet.
Rechnung und Preisangabe
Für Kleinunternehmer gibt es seit 2025 eine eigene, vereinfachte Rechnung nach § 34a UStDV. Sie muss mindestens enthalten:
- den vollständigen Namen und die Anschrift von dir und vom Leistungsempfänger,
- deine Steuernummer oder deine Umsatzsteuer- oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung,
- das Entgelt in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG),
- bei Gutschriften die Angabe „Gutschrift“.
Wichtig ist Nummer 5. Der Hinweis muss die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer benennen. Nach Abschnitt 14.7a Absatz 1 UStAE genügt eine umgangssprachliche Angabe wie „steuerfreier Kleinunternehmer“, wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet. Eine sichere Formulierung ist zum Beispiel: „Steuerfreie Kleinunternehmerleistung gemäß § 19 Abs. 1 UStG.“ Der alte Satz „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“ spricht dagegen von Nichtberechnung, nicht von Steuerbefreiung.
Auch eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro (§ 33 UStDV) braucht den Hinweis auf die Steuerbefreiung. Eine fortlaufende Rechnungsnummer verlangt § 34a UStDV nicht ausdrücklich; für deine Buchhaltung ist sie trotzdem sinnvoll.
Nach § 3 Absatz 1 PAngV gibst du gegenüber Verbrauchern Gesamtpreise an. Als Kleinunternehmer ist dein Verkaufspreis der Gesamtpreis, denn es kommt keine Umsatzsteuer hinzu. Der übliche Zusatz „inkl. MwSt.“ wäre deshalb falsch: Er behauptet eine Steuer, die nicht anfällt.
Eine gesetzliche Pflicht, im Shop neben dem Preis auf § 19 UStG hinzuweisen, haben wir in der PAngV nicht gefunden. Ein kurzer Zusatz wie „Kleinunternehmer nach § 19 UStG, keine Umsatzsteuer“ verhindert aber, dass Kunden einen vergessenen Steuerhinweis vermuten, und passt zu dem, was später auf der Rechnung steht. Achte darauf, dass AGB, Produktseiten und Kasse dieselbe Aussage treffen.
E-Rechnung: empfangen ja, ausstellen nein
Seit 2025 gilt zwischen inländischen Unternehmen schrittweise die Pflicht zur E-Rechnung in einem strukturierten Format (§ 14 Absatz 2 UStG). Für Kleinunternehmer gilt zweierlei:
- Ausstellen: Nach § 34a Satz 4 UStDV darfst du deine Rechnungen immer als sonstige Rechnung übermitteln, also auf Papier oder als PDF. Eine E-Rechnung kannst du mit Zustimmung des Empfängers ausstellen (Abschnitt 14.7a Absatz 3 UStAE).
- Empfangen: Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums musst du seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können – etwa von deinem Lieferanten oder Dienstleister. Dafür genügt ein E-Mail-Postfach.
Wechselst du zur Regelbesteuerung, gilt für Rechnungen an andere Unternehmen ab diesem Zeitpunkt die E-Rechnungspflicht samt der allgemeinen Übergangsfristen.
Versand in andere EU-Länder
Die deutsche Befreiung nach § 19 Absatz 1 UStG gilt für Umsätze, die in Deutschland steuerbar sind. Beim Versand an Privatkunden in andere EU-Staaten entscheidet § 3c UStG, wo die Lieferung stattfindet:
- Liegen deine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (zusammen mit bestimmten digitalen Leistungen an Privatkunden im EU-Ausland) im Vorjahr und im laufenden Jahr insgesamt bei höchstens 10.000 Euro, bleibt der Lieferort nach § 3c Absatz 4 UStG in Deutschland. Dann greift auch die deutsche Kleinunternehmerbefreiung.
- Überschreitest du die 10.000 Euro, liegt der Lieferort im Land des Kunden. Dort gilt dessen Umsatzsteuerrecht; die deutsche Befreiung hilft dir für diese Umsätze nicht weiter. Die ausländische Kleinunternehmerregelung kannst du nur über das Meldeverfahren nach § 19a UStG nutzen.
Wie du ausländische Umsatzsteuer dann anmeldest – etwa über den One-Stop-Shop des Bundeszentralamts für Steuern oder über das Meldeverfahren für Kleinunternehmer –, hängt von deinen Zahlen und Zielländern ab. Das solltest du vor dem ersten größeren EU-Versand mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater klären.
Freiwilliger Wechsel zur Regelbesteuerung
Du kannst nach § 19 Absatz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt erklären, dass du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest. Das geht bis zum letzten Tag im Februar des zweiten Jahres nach dem betroffenen Jahr. Die Erklärung ist unwiderruflich, wirkt ab Beginn des Jahres, für das sie gelten soll, und bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre. Danach kannst du ihn mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Jahres widerrufen.
Lohnen kann sich das, wenn du überwiegend an Unternehmen verkaufst (die sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen) oder hohe Anfangsinvestitionen hast. Verkaufst du vor allem an Privatkunden, ist die Befreiung meist ein Preisvorteil. Rechne beide Varianten mit deiner Steuerberatung durch, bevor du dich fünf Jahre bindest.
So geht es mit rocc
Im rocc-Studio wählst du für deinen Shop die Besteuerung: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Diese eine Einstellung steuert drei Stellen zugleich:
- Preisangabe: Statt „inkl. MwSt.“ steht im Shop „kein USt.-Ausweis (§ 19 UStG)“.
- Rechnung: Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus und trägt einen Hinweis auf § 19 UStG.
- AGB-Vorlage: Die Preisklausel nennt die Kleinunternehmerregelung statt der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Umsatzgrenzen überwacht rocc nicht für dich – ob du sie einhältst, prüfst du mit deiner Buchhaltung. Überschreitest du sie, stellst du im Studio auf Regelbesteuerung um. Mehr zu den Shop-Funktionen unter Funktionen, die Tarife unter Preise.
Quellen
- Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
- UStG, § 19a Besonderes Meldeverfahren für Kleinunternehmer
- UStG, § 3c Ort der Lieferung beim Fernverkauf
- UStG, § 14 Ausstellung von Rechnungen
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 34a Rechnungen für Kleinunternehmer
- UStDV, § 33 Rechnungen über Kleinbeträge
- Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
- BMF-Schreiben vom 18. März 2025: Sonderregelung für Kleinunternehmer (III C 3 - S 7360/00027/044/105)
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur E-Rechnung
Stand: 13. Oktober 2026
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