Grundpreis im Onlineshop: Pflichten nach § 4 PAngV
Wer Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft, muss neben dem Gesamtpreis den Grundpreis je Kilogramm, Liter, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter zeigen – auch in Listen und Werbung.
Von rocc6 Min. Lesezeit
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Für deinen Einzelfall frag bitte eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Anwaltskanzlei.
Wann der Grundpreis Pflicht ist
Die Pflicht steht in § 4 Absatz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV). Sie trifft dich, wenn du als Unternehmer Verbrauchern Waren anbietest, und zwar
- in Fertigpackungen (etwa ein Glas Honig mit 500 g),
- in offenen Packungen oder
- als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung,
jeweils nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche. Dann musst du neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben – laut Verordnung „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“. Dieselbe Pflicht gilt, wenn du für solche Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbst.
Verkaufst du lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche – Ware also, die erst beim Kunden abgemessen wird –, gibst du nach § 4 Absatz 2 PAngV nur den Grundpreis an. Ist der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch, etwa bei genau 1 kg, darfst du ihn weglassen (§ 4 Absatz 1 Satz 2 PAngV).
Stückware ohne Mengenangabe nach Gewicht oder Volumen – eine Tasse, ein Buch, ein Gutschein – fällt nicht unter § 4. Entscheidend ist, ob die Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird.
Die richtige Mengeneinheit
Die Mengeneinheit regelt § 5 Absatz 1 PAngV: Der Grundpreis bezieht sich jeweils auf 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in größeren Mengen abgegeben werden, gilt die Einheit, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Mit der Neufassung der PAngV zum 28. Mai 2022 ist die frühere Möglichkeit weggefallen, bei kleinen Packungen bis 250 g oder 250 ml auf 100 g oder 100 ml abzustellen. Ein Gewürz für 3,49 Euro im 50-g-Beutel zeigst du also mit „69,80 € / kg“, nicht mit „6,98 € / 100 g“.
- Lose Ware: Nur hier erlaubt § 5 Absatz 2 PAngV weiterhin 100 g oder 100 ml, wenn das der Verkehrsauffassung entspricht.
- Abtropfgewicht: Musst du bei einem Lebensmittel ein Abtropfgewicht angeben (etwa Oliven in Lake), bezieht sich der Grundpreis nach § 5 Absatz 4 PAngV auf das Abtropfgewicht, nicht auf das Gesamtgewicht.
- Waschmittel: Für Haushaltswaschmittel darf nach § 5 Absatz 5 PAngV eine übliche Anwendung als Bezugsgröße dienen.
Wo der Grundpreis stehen muss
Die alte Formulierung „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ steht seit 2022 nicht mehr im Text. Daraus folgt aber keine Freiheit, den Grundpreis zu verstecken. Nach der Begründung zur Änderungsverordnung, wie sie die IHK Bayreuth wiedergibt, müssen Gesamtpreis und Grundpreis weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein. Unzulässig ist danach im Onlinehandel ein Grundpreis, der nur über einen separaten Link oder nur per Mouse-over sichtbar wird.
Weil § 4 Absatz 1 auch die Werbung unter Angabe von Preisen erfasst, reicht der Grundpreis auf der Produktseite allein nicht. Er gehört überall hin, wo du einen Preis für die Ware nennst:
- Kategorieseiten, Suchergebnisse und Produktkacheln auf der Startseite,
- Warenkorb-Empfehlungen und „Das könnte dir auch gefallen“-Leisten,
- Newsletter, Social-Media-Posts und Anzeigen, die einen Preis zeigen.
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 PAngV
Absatz 1, also die Pflicht zum Grundpreis neben dem Gesamtpreis, gilt nach § 4 Absatz 3 PAngV nicht für:
- Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter,
- Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind,
- Waren von kleinen Direktvermarktern (etwa Hofläden, Winzerbetriebe, Imker) und kleinen Einzelhandelsgeschäften (etwa Kioske, Marktstände), bei denen die Ware überwiegend im Wege der Bedienung ausgegeben wird – es sei denn, das Sortiment wird im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen,
- Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden,
- Waren in Getränke- und Verpflegungsautomaten,
- Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm,
- kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen,
- Parfüms und parfümierte Duftwässer mit mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinem Ethylalkohol.
Für Onlineshops zählen vor allem Nummer 1, 2, 7 und 8. Die Ausnahme für Direktvermarkter (Nummer 3) knüpft an die Ausgabe der Ware durch Bedienung an. Ob sie für einen Hofladen greift, der zusätzlich online versendet, solltest du im Einzelfall prüfen lassen, statt sie einfach zu übernehmen.
Pflegeprodukte wie Körperöl, Shampoo oder Handcreme sind nicht automatisch ausgenommen. Nummer 7 erfasst nur Kosmetik, die ausschließlich färbt oder verschönert, etwa Lippenstift oder Nagellack.
Typische Fehler im Onlineshop
- Grundpreis nur auf der Produktseite: Die Kategorieseite zeigt „ab 6,90 €“ ohne Grundpreis. Das ist eine Werbung unter Angabe von Preisen – der Grundpreis fehlt dort.
- Falsche Einheit: Angaben je 100 g oder 100 ml bei verpackter Ware stammen aus der Zeit vor Mai 2022 und sind seitdem falsch.
- Varianten ohne eigenen Grundpreis: Bietest du ein Produkt in 250 g, 500 g und 1 kg an, ist jede Größe eine eigene Fertigpackung mit eigenem Grundpreis. Wechselt der Kunde die Größe, muss sich der Grundpreis mit dem Gesamtpreis ändern.
- Bundles und Sets falsch eingeordnet: Ein Geschenkset aus Tee, Honig und Keksen enthält verschiedenartige Erzeugnisse, die nicht vermischt sind – hier greift § 4 Absatz 3 Nummer 2. Drei gleiche Gläser Honig im Paket sind dagegen kein Fall dieser Ausnahme.
- Nettogewicht und Abtropfgewicht verwechselt: Bei Lebensmitteln mit Aufgussflüssigkeit rechnest du den Grundpreis aus dem Abtropfgewicht.
- Füllmenge nach Preisänderung vergessen: Der Gesamtpreis wird angepasst, der Grundpreis ist hart eingetippt und bleibt stehen. Rechne ihn lieber aus Preis und Füllmenge aus, statt ihn als Text zu pflegen.
Folgen bei Verstößen
Ein fehlender oder falscher Grundpreis ist nach § 20 Nummer 1 PAngV eine Ordnungswidrigkeit, wenn du ihn vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibst. Die PAngV verweist dafür auf § 3 Wirtschaftsstrafgesetz 1954; danach ist eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro möglich.
Häufiger als ein Bußgeld ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Die PAngV regelt das Marktverhalten; ein Verstoß kann deshalb nach § 3a UWG unlauter sein. Unterlassungsansprüche haben nach § 8 Absatz 3 UWG unter anderem Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände.
Eine Entlastung gibt es: Mahnt dich ein Mitbewerber wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ab, kann er nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG keine Abmahnkosten verlangen. Den Unterlassungsanspruch berührt das nicht, und für Verbände gilt die Einschränkung nicht. Bist du unsicher, ob eine Ausnahme greift oder eine Abmahnung berechtigt ist, frag eine Anwältin oder einen Anwalt für Wettbewerbsrecht.
So geht es mit rocc
In rocc pflegst du je Produkt nur die Füllmenge mit Einheit, etwa „500 g“ oder „100 ml“. Den Grundpreis rechnet der Shop selbst aus: je Kilogramm bei Gewicht, je Liter bei Volumen, je Meter bei Längenware. Eine 100-g-Bezugsgröße bietet rocc für verpackte Ware bewusst nicht an.
- Hat ein Produkt Größen-Optionen, bekommt jede Größe ihre eigene Füllmenge – der Grundpreis wechselt mit der gewählten Größe.
- In Produktlisten und auf der Startseite steht der Grundpreis neben dem „ab“-Preis, berechnet aus der Größe, zu der dieser Preis gehört.
- Ändert sich der Preis, ändert sich der Grundpreis mit. Es gibt keinen von Hand getippten Wert, der veralten kann.
Ob eine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 greift oder ein Abtropfgewicht maßgeblich ist, entscheidest du selbst – rocc rechnet mit der Füllmenge, die du einträgst. Mehr zu den Shop-Funktionen findest du unter Funktionen, die Tarife unter Preise.
Quellen
- Preisangabenverordnung (PAngV), § 4 Grundpreis
- PAngV, § 5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
- PAngV, § 20 Ordnungswidrigkeiten
- Wirtschaftsstrafgesetz 1954, § 3 Verstöße gegen die Preisregelung
- UWG, § 3a Rechtsbruch
- UWG, § 8 Beseitigung und Unterlassung
- UWG, § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
- IHK Bayreuth: Neue Preisangabenverordnung ab 28. Mai 2022
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